Willkommen beim Förderverein Landschaftsschutzgebiet Buschgraben/Bäketal e.V.
Danke, dass Sie unsere Homepage besuchen. |
| Der Förderverein Landschaftsschutzgebiet Buschgraben / Bäketal e.V. setzt sich für den Erhalt und Pflege von Freiräumen im Bereich von Kleinmachnow, Stahnsdorf, Teltow und Berlin-Zehlendorf ein. |
|
|
| Ansicht Buschgraben über Google Maps: Länderübergreifender Grünzug zwischen Berlin-Zehlendorf und Kleinmachnow Buschgraben Berlin-Zehlendorf / Erlenweg Kleinmachnow |
| Aus dem Brandenburgischen Naturschuzgesetz BbgNaSchG (Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004) |
BbgNaSchG |
|
§ 21 Naturschutzgebiete (1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen a. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten
wild lebender Tier- und Pflanzenarten, b. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder c. ihrer Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten erlässt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister; er kann die Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich das geplante Naturschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt.
§ 22 Landschaftsschutzgebiete
(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen a. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeitdes Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b. wegen der Vielfalt, Eigenart, Schönheit oder der besonderen kultur- historischen Bedeutung der Landschaft oder c. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind. Als Landschaftsschutzgebiete können auch Flächen ausgewiesen werden, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 erst entwickelt werden sollen. |
|
| nach oben |

