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Willkommen beim Förderverein Landschaftsschutzgebiet Buschgraben/Bäketal e.V.


Danke, dass Sie unsere Homepage besuchen.

Der Förderverein Landschaftsschutzgebiet Buschgraben / Bäketal e.V. setzt sich für den Erhalt und Pflege von Freiräumen im Bereich von Kleinmachnow, Stahnsdorf, Teltow und Berlin-Zehlendorf ein.
Buschgrabensee - zum Vergrößern klicken Die Grünzüge, die wesentlich das Landschaftsbild prägen, bestimmen das Mikroklima eines Ortes, dienen der Naherholung und sind Rückzugsgebiete für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt.

Schwerpunkte der Vereinsarbeit ist die Erfassung und Beobachtung der Naturausstattung, die in Führungen, Vorträgen und Veröffentlichungen einem breiten Publikum zugänglich gemacht wird. Arbeitseinsätze zur Pflege gehören zum ständigen Programm.
Die Unterschutzstellung des Bäketals und des   Buschgrabengebietes wurde von Vereinsmitgliedern angeregt.

Der Verein trug mit seinen erfassten Daten und seinen Gutachten dazu bei, dass die genannten Gebiete im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Parforceheide“ und im Naturschutzgebiet (NSG) „Bäketal“ geschützt sind.
Zum LSG „Parforceheide“ gehören auch die Gebiete (oder große Teile davon) Buschgraben, Kiebitzberge, Seeberg, Kanalaue Teltow - Kleinmachnow - Stahnsdorf, Dreilindener Wald.

Ein besonderer Schwerpunkt war und ist der Kampf gegen eine Bebauung im Buschgrabengebiet und gegen einen überzogenen und umweltzerstörenden Ausbau von Teltowkanal und Kleinmachnower Schleuse.

Der Verein und die Bürgerinitiative „pro Kanallandschaft, Kleinmachnower Schleuse“ konnten bis jetzt die für den Schleusenausbau geplanten Eingriffe in das LSG verhindern Bäkebrücke nahe Bäkemühle - zum Vergrößern klicken

Der Landschaftsraum Buschgraben / Bäketal bedarf aufgrund seiner  landschaftlichen Lage sowie seines reichhaltigen Tier- und Pflanzenlebens besonderen Schutz.
Er dient vielen Menschen als Naherholungsraum und leistet durch seine naturräumliche Gliederung einen wichtigen Beitrag zur lokalen Klimaverbesserung.

Zahlreiche seltene Tier- und Pflanzenarten sind in diesem Gebiet zu finden.
Durch die vorhandenen Grünflächen sowie den wertvollen, naturbelassenen Landschafts­räumen ist er auch ein wichtiges Bindeglied weiter stadteinwärts gelegener Bereiche.
Insgesamt stellt das Gebiet des Buschgrabens und des Bäketales einen wichtigen Landschafts- und Naturraum dar, den es im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu schützen, pflegen und entwickeln gilt.

 

Ansicht Buschgraben über Google Maps:
Länderübergreifender Grünzug zwischen Berlin-Zehlendorf und Kleinmachnow
Buschgraben Berlin-Zehlendorf / Erlenweg Kleinmachnow


Aus dem Brandenburgischen Naturschuzgesetz BbgNaSchG
(Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004)
BbgNaSchG

§ 21
  Naturschutzgebiete
  

(1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

a.  zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten
     wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

b.  aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen
     oder landeskundlichen Gründen oder

c.  ihrer Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden
     Schönheit

erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten erlässt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister; er kann die Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich das geplante Naturschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt.


§ 22  Landschaftsschutzgebiete  

(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen  

a.  zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
     des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
     Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

b.  wegen der Vielfalt, Eigenart, Schönheit oder der besonderen kultur-
     historischen Bedeutung der Landschaft oder

c.  wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind.

Als Landschaftsschutzgebiete können auch Flächen ausgewiesen werden, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 erst entwickelt werden sollen.


 

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© Förderverein LSG Buschgraben / Bäketal e.V.
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